OLG Hamm - Urteil vom 04.03.2010
2 U 98/09
Normen:
UmwG § 123 Abs. 3; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 767 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2010, 991
NJW 2010, 2591
VersR 2010, 1377
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 17/09

Erstreckung der Bürgenhaftung auf nach einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers begründete neue Forderungen

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 2 U 98/09

DRsp Nr. 2010/6035

Erstreckung der Bürgenhaftung auf nach einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers begründete neue Forderungen

Eine Ausgliederung und Übernahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG stellt einen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge dar. Eine vor der Ausgliederung erteilte Bürgschaft sichert daher auch nach der Ausgliederung mit dem Rechtsnachfolger begründete neue Forderungen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. April 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter teilweiser Abänderung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 607.439,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 03.11.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 72.349,23 € nebst Zinsen erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.