BFH - Urteil vom 31.08.2016
VI R 53/14
Normen:
EStG § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 255, 120
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 83/12

Ertragsteuerliche Behandlung der einem Arbeitnehmer gewährten Prämie für einen Verbesserungsvorschlag

BFH, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen VI R 53/14

DRsp Nr. 2016/20186

Ertragsteuerliche Behandlung der einem Arbeitnehmer gewährten Prämie für einen Verbesserungsvorschlag

1. Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222). 2. Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, sind keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2013 10 K 83/12 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.