FG Münster - Urteil vom 03.06.2014
9 K 5/08 K
Normen:
EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e; KStG § 2 Nr 1; EStG § 17 Abs 1 Satz 2;

Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung

FG Münster, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 9 K 5/08 K

DRsp Nr. 2014/17695

Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung

1) Der Veräußerungsgewinn aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts auf Bezug von Geschäftsanteilen an einer inländischen GmbH unterliegt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht. 2) Von der Übertragung einer Anwartschaft i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist auch dann auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht. 3) Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns können nur dann fiktive Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Anwartschaftsrechtes berücksichtigt werden, wenn die stillen Reserven des Anwartschaftsrechts im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung steuerlich erfasst worden sind oder noch erfasst werden können.

Normenkette:

EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e; KStG § 2 Nr 1; EStG § 17 Abs 1 Satz 2;

Tatbestand