BFH - Urteil vom 05.06.2003
IV R 18/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 §§ 16 34 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2389
BFH/NV 2003, 1631
BFHE 203, 47
DB 2004, 118
DStRE 2003, 1380
NJW 2004, 246
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2199/00 E

Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen IV R 18/02

DRsp Nr. 2003/13179

Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

»1. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden.2. Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier PKW oder Motorrad) zugeordnet ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 §§ 16 34 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der im Jahre 1939 geborene Kläger betrieb in B und in einer Niederlassung in E eine Fahrschule. In den vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten der Niederlassung in E bestanden Anmelde- und Unterrichtsmöglichkeiten für die aus E stammenden Fahrschüler. Die Fahrstunden wurden überwiegend in A durchgeführt, wobei der Kläger selbst oder ein angestellter Fahrlehrer auch die Fahrschüler aus E dorthin abholten. Die im Betriebsvermögen des Klägers vorhandenen Fahrzeuge (drei PKW Golf, ein Mofa und zwei Motorräder) waren nicht direkt einer Niederlassung zugeordnet.