Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2012 vom 29. Oktober 2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2020, wird dahingehend geändert, dass das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 113.595 € festgestellt wird.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Körperschaftsteuergesetz - KStG - zum 31. Dezember 2012.
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