LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2002
5 Sa 122/01
Normen:
BGB § 612a § 613a Abs. 1 Satz 2 ; MTV (Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden) Anlage 1 Ziff. 1, 2, 7; LGR-TV I § 5 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 5326/01

Feststellungsinteresse bei Anspruch auf künftige Leistung - wirksamer Widerruf einer Arbeitsmarktzulage bei Wegfall der sachlichen Voraussetzungen nach Betriebsübergang - Weiterzahlung tariflicher Leistungszulage nach Betriebsübergang auch bei Beschäftigung nur eines Tarifangestellten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 122/01

DRsp Nr. 2006/27745

Feststellungsinteresse bei Anspruch auf künftige Leistung - wirksamer Widerruf einer Arbeitsmarktzulage bei Wegfall der sachlichen Voraussetzungen nach Betriebsübergang - Weiterzahlung tariflicher Leistungszulage nach Betriebsübergang auch bei Beschäftigung nur eines Tarifangestellten

1. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn die Leistungsklage nur in Form einer Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO möglich wäre oder wenn Entgeltansprüche sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.2. Kann die Betriebserwerberin ihren Personalbedarf aufgrund der gegebenen Arbeitsmarktsituation trotz schlechterer Arbeitsbedingungen ohne weiteres auch ohne Gewährung einer Arbeitsmarktzulage decken, ist die Notwendigkeit entfallen, durch deren Zahlung einen Anreiz zu bieten, für die Arbeitsplätze in dem übernommenen Betrieb Arbeitskräfte zu gewinnen und zu halten.