FG Berlin - Urteil vom 09.07.2004
9 K 9256/01
Fundstellen:
DB 2005, 747
EFG 2005, 363

FG Berlin - Urteil vom 09.07.2004 (9 K 9256/01) - DRsp Nr. 2005/5854

FG Berlin, Urteil vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 9 K 9256/01

DRsp Nr. 2005/5854

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Unterhaltsaufwendungen der Kläger für ihren volljährigen Sohn A. als sog. außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998 beantragten sie u.a. die steuermindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem am 9. April 1974 geborenen Sohn A. als außergewöhnliche Belastung.

A. hatte eine Berufsausbildung als Tontechniker abgeschlossen, bevor er sich am 1. Oktober 1996 für eine Vollzeittätigkeit arbeitslos meldete. Er lebte in den Streitjahren 1997 und 1998 im Haushalt der Kläger und bezog weder Arbeitslosengeld noch andere öffentlich-rechtliche Zuwendungen. Seinen Unterhalt bestritt er vielmehr aus Bar- und Sachzuwendungen seiner Eltern. Im April 2000 nahm A. ein Studium auf.

Im Rahmen der Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 vom 1. Oktober 1999 versagte der Beklagte die steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger blieben erfolglos und wurden vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2001 als unbegründet zurückgewiesen.