FG Münster - Urteil vom 13.10.2017
13 K 3113/16 F
Fundstellen:
EFG 2018, 11

FG Münster - Urteil vom 13.10.2017 (13 K 3113/16 F) - DRsp Nr. 2017/17137

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 13 K 3113/16 F

DRsp Nr. 2017/17137

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.9.2016 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 8.9.2011 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2010 zu ändern und das steuerliche Einlagekonto mit 950.000 EUR festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bestandskräftiger Bescheid zum 31.12.2010 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - geändert werden kann.