FG Münster - Urteil vom 14.08.2019
13 K 3170/17 K
Fundstellen:
DStRE 2020, 144
DStZ 2019, 819
NZG 2019, 1397

FG Münster - Urteil vom 14.08.2019 (13 K 3170/17 K) - DRsp Nr. 2019/15965

FG Münster, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 13 K 3170/17 K

DRsp Nr. 2019/15965

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 28.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2007 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Der Beklagte hat den festzusetzenden Betrag zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin durch den Verzicht einer Tochtergesellschaft auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einen Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung - EStG - i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG und § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - erzielt hat.