FG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2000
7 K 734/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 890

FG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2000 (7 K 734/97) - DRsp Nr. 2001/7222

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 7 K 734/97

DRsp Nr. 2001/7222

1. Veräußert die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (Obergesellschaft), die ihrerseits einzige Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) ist, welche teilweise gewerbliche Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 EStG erzielt, ihre Anteile an der Obergesellschaft, so kann in dem daraus resultierenden Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein auf der Ebene der Untergesellschaft angefallener Gewinn aus gewerblicher Tierzucht enthalten sein. 2. Die unmittelbare Anteilsveräußerung an der Obergesellschaft kann mit der mittelbaren Veräußerung der Untergesellschaft gleichzusetzen sein. 3. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der aus der Anteilsveräußerung erzielte Kaufpreis entscheidend durch die Aufdeckung der stillen Reserven in der Untergesellschaft beeinflusst worden ist. 4. Zwar sind mittelbare Beteiligungen an Gesellschaften nicht mit unmittelbaren Beteiligungen gleichzusetzen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn sich die Gleichstellung aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: