BAG - Urteil vom 21.08.2008
8 AZR 201/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 275; BGB § 311a; BGB § 613a; BGB § 622; ZPO § 253; ZPO § 269; ZPO § 563; ZPO § 894; KSchG § 1; KSchG § 4; KSchG § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 353 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 33
AuA 2009, 551
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 400/06
ArbG Ludwigshafen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2534/05

Fiktion der sozialen Rechtfertigung der Kündigung bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage; Verwirkung des Wiedereinstellungsanspruchs bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 201/07

DRsp Nr. 2010/2205

Fiktion der sozialen Rechtfertigung der Kündigung bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage; Verwirkung des Wiedereinstellungsanspruchs bei Betriebsübergang

1. Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung gilt als sozial gerechtfertigt, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist, § 7 KSchG. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Feststellungsklage iSd. § 4 Satz 1 KSchG gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhoben, diese Klage jedoch nach § 269 ZPO wirksam zurückgenommen hat. 2. Es bleibt offen, ob der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - aaO.) zu folgen ist, dass der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen darf. 3. a) Kann das Recht verwirken, sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung zu berufen, so gilt dies erst Recht für die Berufung auf die Nichtbeachtung des Kündigungstermins, welche nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern nur zu einem späteren Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses führt.