BGH - Urteil vom 19.07.2011
X ZR 140/10
Normen:
BGB § 528; BGB § 529 Abs. 1 Fall 2; BGB § 2325 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 190, 281
DNotZ 2012, 507
FamRZ 2011, 1575
JuS 2012, 71
MDR 2011, 1088
NJW 2011, 3082
NZI 2011, 830
NZM 2012, 652
NotBZ 2011, 433
WM 2011, 2193
ZEV 2011, 666 Anm. Herrler
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7563/09
OLG München, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2916/10

Folgen eines Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt für die Leistung eines geschenkten Grundstücks; Hinderung des Beginns der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist im Falle des Vorbehalts eines lebenslangen Nutzungsrechts an dem verschenkten Grundstück dem Schenker

BGH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen X ZR 140/10

DRsp Nr. 2011/14855

Folgen eines Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt für die Leistung eines geschenkten Grundstücks; Hinderung des Beginns der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist im Falle des Vorbehalts eines lebenslangen Nutzungsrechts an dem verschenkten Grundstück dem Schenker

a) Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat.b) Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.

Tenor

Die Revision gegen das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 528; BGB § 529 Abs. 1 Fall 2; BGB § 2325 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen übergeleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend.