LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2003
20 Sa 111/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; MTV § 27 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 256 Abs. 1 § 256 Abs. 2 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 51/02

Fortgeltung einzelvertraglicher Regelungen nach den Richtlinien für kirchliche Arbeitsverträge bei Betriebsübergang auf weltlichen Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 20 Sa 111/02

DRsp Nr. 2004/7489

Fortgeltung einzelvertraglicher Regelungen nach den Richtlinien für kirchliche Arbeitsverträge bei Betriebsübergang auf weltlichen Arbeitgeber

1. Aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) lässt sich keine normative Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen herleiten; das säkulare Recht enthält keine Bestimmung, die die normative Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen anordnet.2. "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" sind weder Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes noch haben sie nach säkularem Recht normative (unmittelbare und zwingende) Geltung; sie können die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar und zwingend gestalten sondern bedürfen stets der vertraglichen Transformation durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung.3. Wird bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich auf "Richtlinien für Arbeitverträge" Bezug genommen, können entsprechende Vereinbarungen nicht durch einen Haustarifvertrag eines Betriebsübernehmers abgelöst werden.