LAG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2004
6 Sa 54/03
Normen:
BGB § 188 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 222 ; BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 87 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 77 Ablösung Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 635/02

Fortgeltung von Regelungen einer Betriebsvereinbarungen über die Betriebsschließung hinaus bei sozialplangemäßer Weiterbeschäftigung in anderem Betrieb des Arbeitgebers

LAG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 54/03

DRsp Nr. 2004/12824

Fortgeltung von Regelungen einer Betriebsvereinbarungen über die Betriebsschließung hinaus bei sozialplangemäßer Weiterbeschäftigung in anderem Betrieb des Arbeitgebers

1. Betriebsvereinbarungen gelten grundsätzlich räumlich für den Betrieb, dessen Betriebsrat sie abgeschlossen hat, und persönlich für die Arbeitnehmer dieses Betriebes.2. Einzelne Regelungen der Betriebsvereinbarung können über eine Betriebsschließung hinaus fortgelten, wenn sie nicht von der Sache her infolge der Organisationsänderung des Arbeitgebers gegenstandslos werden; das ist für Regelungen eines Sozialplanes anerkannt.3. Wechselt der von Regelungen einer Betriebsvereinbarung begünstigte Arbeitnehmer wie im Sozialplan vorgesehen in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers, gelten sie für ihn fort und können von dem Betriebsrat des neuen Beschäftigungsbetriebes geändert werden.4. Im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zueinander gilt das Ablösungsprinzip: Die Neuregelung ersetzt die ältere auch dann, wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstiger ist; gleiches gilt, wenn eine unter Änderungsvorbehalt stehende Gesamtzusage durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt werden soll.

Normenkette:

BGB § 188 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 222 ; BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 87 Abs. 1 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Provisionszahlung.