Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.1 Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG 

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Autor: Löbe

Nach §  16 Abs.  4 EStG wird Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die dauernd berufsunfähig sind, auf Antrag bei der Einkommensteuer ein persönlicher Veräußerungsfreibetrag i.H.v. bis zu 45.000 € gewährt, sofern der Veräußerungsgewinn 136.000 € nicht übersteigt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 €, so mindert sich der Freibetrag um den überschießenden Betrag. Damit liegt die Abschmelzzone im Bereich zwischen 136.000 € und 181.000 €. Oberhalb von 181.000 € wird somit ein Freibetrag nicht mehr gewährt.

Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils