Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Autor: Wenhardt

Nach §  16 Abs.  4 EStG wird für Veräußerungsgewinne ein Freibetrag gewährt. Dieser Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Gleichzeitig sieht das Gesetz eine Freibetragsgrenze vor, die sich auf 136.000 Euro beläuft.

Über die Gewährung des Freibetrags wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. In diesem Fall ist im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nur die Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Veräußerungsgewinns festzustellen. Veräußert eine Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, ihren ganzen Gewerbebetrieb, so steht den einzelnen Mitunternehmern für ihren Anteil am Veräußerungsgewinn nach Maßgabe ihrer persönlichen Verhältnisse der Freibetrag in voller Höhe (45.000 Euro) zu.

Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren; nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden.

Beispiel

Der Steuerpflichtige S hat seinen Betrieb X veräußert. Der Veräußerungsgewinn beläuft sich auf 22.000 Euro. Zwei Jahre später veräußert S einen weiteren Betrieb Y. Der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn beläuft sich auf 36.000 Euro.

Lösung

- Veräußerung des Betriebs X