BFH - Urteil vom 31.05.2001
IX R 78/98
Normen:
EStG §§ 12, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 1835
BB 2001, 2353
BFHE 195, 392
BStBl II 2001, 756
DB 2001, 1911
DStR 2001, 1697
NJW 2001, 3359
Vorinstanzen:
FG Münster,

Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IX R 78/98

DRsp Nr. 2001/11936

Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen

»Die Grundsätze des sog. Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, an Stelle der im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden wäre.«

Normenkette:

EStG §§ 12, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb durch notariellen "Übertragungs- und Ehevertrag" vom 4. März 1994 von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau 1/2 Grundstücksanteil. Die Übertragung erfolgte zur Auseinandersetzung über diesen Vermögensgegenstand wegen der bevorstehenden Scheidung zu einem Kaufpreis von 148 000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 27. Mai 1995 verkaufte der Kläger das gesamte Grundstück zu einem Preis von 540 000 DM.