Autor: Löbe |
In der Regel wird die Begünstigung des Ansatzes von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes günstiger als die Fünftelungsregelung sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) | neben den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften keine oder nur geringe laufende Einkünfte erzielt worden sind oder |
b) | die Mindestbesteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 14 % zum Tragen kommt. |
BeispielBeispielsrechnung für die ZusammenveranlagungDer verheiratete Steuerpflichtige A, 57 Jahre, hat 2014 einen Veräußerungsgewinn von 132.000 Euro erzielt. Des weiteren hatte er im Veranlagungszeitraum 2014 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) i.H.v. 12.000 Euro. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind i.H.v. insgesamt 3.000 Euro angefallen. |
Berechnung der Einkommensteuer bei Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG :
132.000 Euro |
| |
- 45.000 Euro | 87.000 Euro | |
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| 87.000 Euro |
Einkünfte aus V+V |
| 12.000 Euro |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
| 99.000 Euro |
Sonderausgaben |
| - 3.000 Euro |
Einkommen |
| 96.000 Euro |
zu versteuerndes Einkommen |
| 96.000 Euro |
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