Fünftelungsregelung im Vergleich zum Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes

Autor: Löbe

In der Regel wird die Begünstigung des Ansatzes von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes günstiger als die Fünftelungsregelung sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a)

neben den nach §  34 Abs.  3 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften keine oder nur geringe laufende Einkünfte erzielt worden sind oder

b)

die Mindestbesteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 14 % zum Tragen kommt.

Beispiel

Beispielsrechnung für die ZusammenveranlagungDer verheiratete Steuerpflichtige A, 57 Jahre, hat 2014 einen Veräußerungsgewinn von 132.000 Euro erzielt. Des weiteren hatte er im Veranlagungszeitraum 2014 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§  21 EStG) i.H.v. 12.000 Euro. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind i.H.v. insgesamt 3.000 Euro angefallen.

Lösung

Berechnung der Einkommensteuer bei Anwendung des §  34 Abs.  3 EStG :

Veräußerungsgewinn (§  16 EStG)

132.000 Euro

 

steuerfrei nach §  16 Abs.  4 EStG

- 45.000 Euro

87.000 Euro

 

 

87.000 Euro

Einkünfte aus V+V

 

12.000 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte

 

99.000 Euro

Sonderausgaben

 

- 3.000 Euro

Einkommen

 

96.000 Euro

zu versteuerndes Einkommen

 

96.000 Euro