LAG Hamm - Beschluss vom 07.01.2008
10 Ta 775/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 19 § 78 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 BV 28/07 - 12.11.2007,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Feststellungsantrag zum Fortbestand des Betriebsratsmandats infolge Betriebsübergangs nebst Unterlassungsantrag gegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit - unterschiedliche Gegenstände bei fehlender wirtschaftlicher Identität

LAG Hamm, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 775/07

DRsp Nr. 2008/5290

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Feststellungsantrag zum Fortbestand des Betriebsratsmandats infolge Betriebsübergangs nebst Unterlassungsantrag gegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit - unterschiedliche Gegenstände bei fehlender wirtschaftlicher Identität

1. Macht der Betriebsrat den Fortbestand seines Mandats in Folge eines Betriebsübergangs geltend, handelt es sich insoweit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, für die grundsätzlich der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich ist.2. Für den Feststellungsantrag, der den Fortbestand des Mandats des Betriebsrats zum Gegenstand hat, erscheint es angemessen, von den für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätzen auszugehen und auf die Abstufungen des § 9 BetrVG zurückzugreifen, weil sich in diesen Stufen und der jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt; bei einer Anzahl von 16 Beschäftigten ist insoweit von einem Wert in Höhe von 6.000,00 EUR auszugehen.