FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2008
1 K 6039/05 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; GewStG § 8 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1373

Gepachteter Gewebebetrieb kein Sonderbetriebsvermögen bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der gewerbliche Einkünfte durch die Verpachtung erzielenden Schwester-Gesellschaft; Ausnahme vom Vorrang der Mitunternehmerschaft bei gewerblich tätigen Schwesterpersonengesellschaften auch bei fehlender Gewerbesteuerpflicht der gewerblichen Einkünfte der Verpächtergesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 6039/05 B

DRsp Nr. 2008/16240

Gepachteter Gewebebetrieb kein Sonderbetriebsvermögen bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der gewerbliche Einkünfte durch die Verpachtung erzielenden Schwester-Gesellschaft; Ausnahme vom Vorrang der Mitunternehmerschaft bei gewerblich tätigen Schwesterpersonengesellschaften auch bei fehlender Gewerbesteuerpflicht der gewerblichen Einkünfte der Verpächtergesellschaft

1. Erzielt eine GbR aus der Verpachtung des von ihr bisher selbst betriebenen Gewerbebetriebs gewerbliche Einkünfte, ist der Gewerbetrieb bei der pachtenden Schwester-GbR nicht als Sonderbetriebsvermögen zu behandeln. Der überlassene Gewerbebetrieb bleibt solange Betriebsvermögen der Verpächtergesellschaft, wie die Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die gewerblichen Einkünfte der Verpächtergesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig sind. 3. Die Kosten der Anschaffung eines Anteils an der Verpächter-GbR durch einen bisher nicht beteiligten Gesellschafter der Pacht-GbR sind, ebenso wie die AfA für den gepachteten Gewerbebetrieb, bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte bzw. des Gewerbeertrags der Pacht-GbR nicht zu berücksichtigen, sondern müssen als Sonderbetriebsausgaben Eingang in die Gewinnermittlung der Verpächtergesellschaft finden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ;