BFH - Urteil vom 26.05.2004
I R 86/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 75
GmbHR 2004, 1536
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 3071/01 K, F - 19.8.2003,

Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge: Angemessenheit

BFH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen I R 86/03

DRsp Nr. 2004/17530

Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge: Angemessenheit

Beurteilt das FG die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als angemessen, so bindet diese Würdigung das Revisionsgericht, wenn sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr G war. Diesem hatte sie im Jahr 1990 die Zahlung einer Tantieme zugesagt, die an den Jahresüberschuss nach Abzug eines Verlustvortrags, aber vor Abzug von Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Tantieme selbst anknüpfen sollte. Der Tantiemesatz sollte bei einem Gewinn von 10 001 DM bis 20 000 DM 15 v.H., bei einem Gewinn von 20 001 DM bis 30 000 DM 20 v.H. und bei einem höheren Gewinn 25 v.H. betragen; bei einem Gewinn bis zu 10 000 DM sollte keine Tantieme gezahlt werden. Im Streitjahr hatte G auf dieser Basis bei einem Festgehalt von 221 404,72 DM einen Tantiemeanspruch in Höhe von 203 045 DM.