I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte 1991 sämtliche Geschäftsanteile an der S-GmbH erworben. Die S-GmbH ist Eigentümerin inländischer Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Mit Vertrag vom 2. Oktober 1992 übertrug der Kläger alle Anteile an der S-GmbH auf die SV-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ebenfalls war. Die Kosten des Vertrages sollte die SV-GmbH tragen. Über das Vermögen der SV-GmbH wurde im Mai 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet; die Frist zur Anmeldung der Forderungen lief bis zum 20. Juli 1995. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhielt hiervon erst im Juli 1996 Kenntnis.
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