BFH - Urteil vom 31.03.2004
II R 54/01
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 17 Abs. 2, 3 ; AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1380
BFH/NV 2004, 1010
BFHE 205, 314
DB 2004, 1406
DStRE 2004, 837
GmbHR 2004, 1103
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1610/98

Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen II R 54/01

DRsp Nr. 2004/9797

Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

»1. In dem Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist beim Vorhandensein mehrerer Steuerschuldner darüber zu entscheiden, welche Steuerschuldner von den für die Steuerfestsetzung zuständigen FÄ in Anspruch zu nehmen sind. 2. Ist nach der im Feststellungsbescheid getroffenen Auswahlentscheidung nur ein Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, bedarf es im Hinblick auf in Betracht kommende andere Steuerschuldner über die gesonderte Feststellung hinaus keiner einheitlichen Feststellung.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 17 Abs. 2, 3 ; AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte 1991 sämtliche Geschäftsanteile an der S-GmbH erworben. Die S-GmbH ist Eigentümerin inländischer Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Mit Vertrag vom 2. Oktober 1992 übertrug der Kläger alle Anteile an der S-GmbH auf die SV-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ebenfalls war. Die Kosten des Vertrages sollte die SV-GmbH tragen. Über das Vermögen der SV-GmbH wurde im Mai 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet; die Frist zur Anmeldung der Forderungen lief bis zum 20. Juli 1995. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhielt hiervon erst im Juli 1996 Kenntnis.