FG Hamburg - Urteil vom 01.12.2008
7 K 19/04
Normen:
AO § 180 Abs. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32b; EStG § 34 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1; DBA USA Art. 23;
Fundstellen:
EFG 2009, 557

Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Personengesellschaft, gewerblicher Grundstückshandel

FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 19/04

DRsp Nr. 2009/4890

Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Personengesellschaft, gewerblicher Grundstückshandel

1. Die Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Personengesellschaft sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen. Die ausländische Personengesellschaft ist nicht Beteiligte dieses Feststellungsverfahrens. 2. Es ist auf der Grundlage deutschen Steuerrechts zu entscheiden, ob die Einkünfte aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Personengesellschaft dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ob es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 EStG handelt. 3. Die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels sind auf der Ebene der Obergesellschaft, die als alleinige Kommanditistin an acht Personengesellschaften beteiligt ist, erfüllt, wenn die Untergesellschaften innerhalb von zwei Jahren jeweils die in ihrem Vermögen gehaltene einizge Immobilie veräußern.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32b; EStG § 34 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1; DBA USA Art. 23;

Tatbestand: