FG München - Urteil vom 20.04.2021
6 K 1311/18
Normen:
KStG § 27;

Gesonderte Feststellung der körperschaftsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen

FG München, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 K 1311/18

DRsp Nr. 2022/8958

Gesonderte Feststellung der körperschaftsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 27;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Januar 2010 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis und die Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften zum Zweck eines medizinischen Laborbetriebs. Das Stammkapital betrug zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin 25.000 €. In der Eröffnungsbilanz zum 18. Januar 2010 stand diesem Stammkapital auf der Aktivseite ein Bankguthaben in Höhe von 25.000 € gegenüber. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin war in den Streitjahren 2010 bis 2012 Frau S. S war zudem bis zum 30. März 2010 Gesellschafterin der ... Labor ... GbR, (nachfolgend: Labor GbR) zu 25 %. Mit notariellem Vertrag vom 25. März 2010 brachte S ihre Beteiligung in Höhe von 25% an der Labor GbR in die Klägerin ein. Das Stammkapital der Klägerin wurde um 100,00 € auf 25.100,00 € erhöht.

Die Regelungen des notariellen Vertrags vom 25. März 2010 lauten auszugsweise wie folgt:

"I. Einbringung/Sacheinbringung

1. Frau S

1. 2.