Gestaltungsmissbrauch beim Cash Circle zwecks Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung?

Autor: Ott

Einführung

Einzahlungen in die Kapitalrücklage einer GmbH mit anschließender Tilgung von Gesellschafterverbindlichkeiten (sog. Cash Circle) erfolgen regelmäßig zu dem Zweck, nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S.v. §  17 Abs.  2a Satz 3 Nr. 1 EStG zu generieren, die bei Realisation eines Tatbestands i.S.d. §  17 EStG (z.B. Anteilsveräußerung, Liquidation oder Insolvenz) nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % berücksichtigt werden können. Ein solcher Cash Circle steht immer wieder unter steuerlichem Missbrauchsverdacht, weil nach Ansicht der Finanzverwaltung ein derartiges Vorgehen nur dem Ziel dient, die oftmals nachteiligen steuerlichen Folgen eines Verzichts auf im Wert geminderte Gesellschafterforderungen zu vermeiden.

Diese Sichtweise hat auch das FG Düsseldorf im Urteil vom 22.12.20211) bestätigt und einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. §  angenommen. Andererseits hat der BFH mit Urteil vom 20.07.2018 die sogenannte Einlage in letzter Minute als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S.d. §  Abs.  anerkannt und einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. §  verneint. Damit rückt die Frage nach der steuerlichen Behandlung solcher Einzahlungen in die Kapitalrücklage wieder in den Mittelpunkt der Diskussion. Dies ist Anlass, sich mit der Rechtsprechung zum Cash Circle auseinanderzusetzen und eine Abgrenzung zur Einlage in letzter Minute vorzunehmen.