Autor: Ott |
Im Zusammenhang mit der Verlustnutzung durch Verschmelzung einer Gewinn-Kapitalgesellschaft GmbH auf eine Verlustkapitalgesellschaft versucht die Finanzverwaltung regelmäßig, solchen Gestaltungen mit dem Vorwurf des Missbrauchs i.S.v. § 42 AO zu begegnen. Jedoch hatte der BFH bereits mit Urteil vom 18.12.20131) im sogenannten Autohaus-Fall im zeitlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG a.F. einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO a.F. verneint. Nunmehr hat sich der BFH im Urteil vom 17.11.2020 erneut mit Fragen des Gestaltungsmissbrauchs bei der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft vor dem Hintergrund der mit dem
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