FG Münster - Urteil vom 15.03.2007
14 K 3073/06 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1669
EFG 2007, 1020

Gewährung bei vollendetem 55. Lebensjahr

FG Münster, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 3073/06 E

DRsp Nr. 2007/8489

Gewährung bei vollendetem 55. Lebensjahr

Für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG ist auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 1996 darauf abzustellen, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Freibetrages gem. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der am 26. Dezember 1945 geborene Kläger war Kommanditist der O. gesellschaft. ...GmbH & Co. (O. ... GmbH & Co. KG). Die O. GmbH & Co. KG verkaufte mit Vertrag vom 8. Mai 2000 die "N.", ihr einziges Schiff. Die "N." wurde am 16. Juni 2000 an den Erwerber übergeben.

Ausweislich der Mitteilungen für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamtes I. vom 22. November 2002 und vom 9. September 2003 hatte der Kläger als Beteiligter der O. GmbH & Co. KG nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzende steuerpflichtige Veräußerungsgewinne und andere tarifbegünstigte Einkünfte gem. §§ 16, 34 EStG in Höhe von 39.604,36 DM erzielt.