Gewerbesteuerliche Verlustvorträge

Autor: Linnartz

Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der Kommanditgesellschaft können unbeschränkt vorgetragen und mit künftigen Gewerbeerträgen verrechnet werden (§ 10a GewStG).

Wegen der Steuerrechtssubjektivität der Kommanditgesellschaft für den Bereich der Gewerbesteuer bleibt die Verwertung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge auf diese Kommanditgesellschaft beschränkt. Damit ist Voraussetzung für die weitere Verrechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages, dass Unternehmensidentität und Unternehmeridentität besteht.1) Die Voraussetzung von Unternehmens- und Unternehmeridentität ergibt sich aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer.

Die Unternehmeridentität stellt auf den Gesellschafterkreis der Kommanditgesellschaft ab, wie er sich im Zeitpunkt der Entstehung des Gewerbeverlustes darstellte. Kommt es zu einem Wechsel im Bestand der Gesellschafter, beispielsweise durch Übertragung eines Kommanditanteils, geht insoweit ein bestehender gewerbesteuerlicher Verlustvortrag verloren.2)