BFH - Urteil vom 25.04.2017
VIII R 24/14
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 451
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3993/12

Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte einer als Clinical Reserche Associate II tätigen examinierten Krankenschwester und FachkrankenschwesterAbgrenzung zu freiberuflicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VIII R 24/14

DRsp Nr. 2017/7746

Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte einer als Clinical Reserche Associate II tätigen examinierten Krankenschwester und Fachkrankenschwester Abgrenzung zu freiberuflicher Tätigkeit

1. Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben. 2. Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich. Sie ist weder therapeutischer Natur noch weist sie einen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. April 2014 2 K 3993/12 G aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr (2009) als Clinical Research Associate II (CRA) gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.