Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung des Bruchteils der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 1993; Zinsen zur Umsatzsteuer 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994; Anders als bei der Teilveräußerung eine Mitunternehmeranteils ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Bruchteilsveräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (Zebragesellschaft) im Einzelunternehmen eines beteiligten gewerblichen Grundstuckhändlers als laufender Gewinn und damit als Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG zu erfassen ist.
FG München, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 1 V 1228/01
DRsp Nr. 2002/2059
Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung des Bruchteils der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 1993; Zinsen zur Umsatzsteuer 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994; Anders als bei der Teilveräußerung eine Mitunternehmeranteils ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Bruchteilsveräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (Zebragesellschaft) im Einzelunternehmen eines beteiligten gewerblichen Grundstuckhändlers als laufender Gewinn und damit als Gewerbeertrag i. S. v. § 7GewStG zu erfassen ist.
Anders als bei der Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Bruchteilsveräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (Zebragesellschaft) im Einzelunternehmen eines beteiligten gewerblichen Grundstückshändlers als laufender Gewinn und damit als Gewerbeertrag i. S. v. § 7GewStG zu erfassen ist.
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