Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn, den die Gesellschaft als ursprüngliche Klägerin vor dem gegen sie eröffneten Insolvenzverfahren aus dem Verkauf des einzigen in ihrem Vermögen befindlichen bebauten Grundstück erzielt hat, ein gem. § 16 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn ist, der nicht mit in die Berechnung des Gewerbeertrags einzubeziehen ist. Außerdem ist die Höhe des aus dem Verkauf erzielten Veräußerungsgewinnes bzw. des laufenden Gewinns streitig.
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