FG Hamburg - Beschluss vom 13.05.2016
2 V 271/15
Normen:
EStG § 15; EStG § 21;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 397

Gewerblicher Charakter der Vermietung von einzelnen Zimmern in Modellwohnungen an Prostituierte; Rechtmäßigkeit der nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag

FG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 2 V 271/15

DRsp Nr. 2016/16974

Gewerblicher Charakter der Vermietung von einzelnen Zimmern in Modellwohnungen an Prostituierte; Rechtmäßigkeit der nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag

Die Vermietung von einzelnen Zimmern in sog. Modellwohnungen an Prostituierte stellt im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit dar. Kleinere Gefälligkeiten gegenüber den Mieterinnen nach Art einer Hausmeistertätigkeit vermögen der Vermietung kein gewerbliches Gepräge zu geben.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 21;

Gründe

I.

Streitig sind nach einer Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag.

Der Antragsteller vermietete in den Streitjahren 2010 bis 2012 möblierte Zimmer in von ihm angemieteten sog. Modellwohnungen an Prostituierte, die dort ihrer Tätigkeit nachgingen. Er erklärte insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Am 8. September 2014 ordnete der Antragsgegner eine Außenprüfung für die Streitjahre betreffend Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.