Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob monatliche Zahlungen i.H.v. 2000 € des Klägers an seine Eltern im Rahmen einer so genannten gleitenden Vermögensübergabe als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetz – EStG – zu berücksichtigen sind. Dabei ist ausschließlich streitig, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung anwendbar ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Altenteilsleistungen als Sonderausgaben liegen nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligten unstreitig vor.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|