FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2004
10 K 6919/00 F
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; BewG § 9 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 3 ; HGB § 113 Abs. 1 ; VStR Abschn. 5 Abs. 1 Satz 1; VStR Abschn. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2004, 1577

GmbH & Co KG; Betriebsaufgabegewinn; GmbH-Anteil; Sonderbetriebsvermögen; Gemeiner Wert; Geschäftswert der KG; Indirekte Methode; Kapitalisierungszinssatz; Risikozuschlag; Ausscheidung; Einmalige Geschäftsvorfälle - Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils und Ermittlung des

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 10 K 6919/00 F

DRsp Nr. 2004/13255

GmbH & Co KG; Betriebsaufgabegewinn; GmbH-Anteil; Sonderbetriebsvermögen; Gemeiner Wert; Geschäftswert der KG; Indirekte Methode; Kapitalisierungszinssatz; Risikozuschlag; Ausscheidung; Einmalige Geschäftsvorfälle - Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils und Ermittlung des

1. Bei der Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils kann der gemeine Wert der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH nach Maßgabe der A 4 ff. VStR ermittelt werden.2. Der bei der Ermittlung des Geschäftswerts der KG anzuwendende Kapitalisierungszinssatz, darf keinen über 60% des Basiszinssatzes hinausgehenden Risikozuschlag beinhalten, da andernfalls der Kapitalisierungsfaktor unabhängig von den Verhältnissen des Kapitalmarkts abnehmen und ein nachhaltig erzielbarer Ertrag nicht mehr ausgewiesen würde.3. Aus dem zugrunde zu legenden Durchschnittsertrag sind einmalige Geschäftsvorfälle auszuscheiden, deren Wiederholung nicht zu erwarten ist (Anspruch gegen die Komplementär-GmbH auf Herausgabe eines unter Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot erzielten Erlöses).

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; BewG § 9 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 3 ; HGB § 113 Abs. 1 ; VStR Abschn. 5 Abs. 1 Satz 1; VStR Abschn. 7 Abs. 1;

Tatbestand: