BFH - Urteil vom 06.04.2005
I R 10/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2058
BFH/NV 2005, 2058
GmbHR 2005, 1442
GmbHR 2005, 1442
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 355/00

GmbH-Geschäftsführer: Umsatztantieme als vGA

BFH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen I R 10/04

DRsp Nr. 2005/16328

GmbH-Geschäftsführer: Umsatztantieme als vGA

1. Zum Begriff der vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.2. Eine Umsatzbeteiligung, die unabhängig von der Erzielung von Erträgen zu gewähren ist, steht dem eigenen Gewinnstreben der KapG entgegen und ist mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden; Umsatzbeteiligung begründen daher regelmäßig vGA.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob an die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gezahlte Vermittlungsprovisionen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind.