BFH - Urteil vom 06.10.2004
X R 14/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 156
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2707/99

Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen X R 14/02

DRsp Nr. 2004/18767

Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Als grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Stpfl. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.2. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.3. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen - abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen - vom BFH nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen entspricht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: