BFH - Beschluss vom 11.10.2002
II B 193/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 4, 5 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 201

GrSt; Grundstückserwerb zwischen Verlobten

BFH, Beschluss vom 11.10.2002 - Aktenzeichen II B 193/01

DRsp Nr. 2003/1402

GrSt; Grundstückserwerb zwischen Verlobten

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass zu den "sonstigen Leistungen" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch die schuldbefreiende Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten durch den Erwerber gehört, die grundpfandrechtlich durch auf dem Grundstück ruhende Grundschulden gesichert sind.2. Grundstückserwerbe zwischen Verlobten sind nicht von der GrSt befreit. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 4, 5 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom ... 1998 erwarben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und Frau N je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück. Sie begannen in der Folgezeit mit der Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück und wollten nach dessen Fertigstellung im Jahre 2000 die Ehe schließen. Im November 1999 scheiterte die Partnerschaft. Mit notariellem Vertrag vom ... 2000 übertrug Frau N ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger, der als Gegenleistung im Wege der befreienden Schuldübernahme die durch Grundschulden auf dem Kaufgrundstück gesicherten Darlehen übernahm.