BFH - Urteil vom 08.08.2001
II R 66/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 lit. a, b;
Fundstellen:
BB 2001, 2252
BFHE 195, 427
BStBl II 2002, 156
DStR 2001, 1793
GmbHR 2001, 1065
NZG 2002, 151
ZfIR 2001, 932
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

BFH, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen II R 66/98

DRsp Nr. 2001/13507

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

1. Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 % beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnet werden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit einem wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist, einen "Anteil an der Gesellschaft" hält. 2. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG umfasst zwar auch den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen, doch muss es sich hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personen handeln. Eine Personenhandelsgesellschaft, an der juristische Personen beteiligt sind, ist kein Zusammenschluss natürlicher Personen i.S. dieser Vorschrift. 3. Eine mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende Hand zusammen mit einer abhängigen Gesellschaft (i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, die wiederum die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 lit. a, b;

Gründe: