I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28. Dezember 1994 sämtliche Geschäftsanteile im Nominalwert von insgesamt 10 Mio. DM an einer Investment GmbH, einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. von §
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm einen steuerbaren Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG a.F.) in der im Jahre 1994 geltenden Fassung an und stellte durch Bescheid vom 22. Juli 1996 die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG gesondert fest.
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