I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit Jahren mit Frau A in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. September 1994 erwarben der Kläger und Frau A von der Stadt B ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Dezember 1995 erwarb der Kläger von Frau A deren Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Am 9. September 1999 heirateten der Kläger und Frau A.
Durch Bescheid vom 23. Januar 1996 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für den Vertrag vom 29. Dezember 1995 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest.
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