FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2008
11 K 1297/03 B
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 7; GrEStG (1997) § 1 Abs. 3; GrEStG (1997) § 6 Abs. 3; GrEStG (1997) § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 362

Grunderwerbsteuer; Erwerb des Grundstücks in seinem zukünftigen bebauten Zustand bei objektivem Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Generalübernehmervertrag; GbR als eigenständigs Rechtssubjekt; Erwerb auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 11 K 1297/03 B

DRsp Nr. 2009/1570

Grunderwerbsteuer; Erwerb des Grundstücks in seinem zukünftigen bebauten Zustand bei objektivem Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Generalübernehmervertrag; GbR als eigenständigs Rechtssubjekt; Erwerb auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

1. Der Erwerber erwirbt ein Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand auch dann, wenn er zwar bei Abschluss des Kaufvertrags keine rechtlich bindende Verpflichtung zum Abschluss der die Bebauung betreffenden Verträge eingeht, aber ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag besteht und der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrags faktisch auf die Bebauung des Grundstücks in der vom Veräußerer vorgegebenen Art. und Weise festgelegt ist. 2. Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes steht es nicht entgegen, dass der Erwerber noch nicht umunkehrbar auf die Beauftragung bestimmter bauausführender Unternehmen festgelegt ist.