BFH - Urteil vom 17.05.2000
II R 47/99
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ; FlurbG §§ 52, 65 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1774
BFH/NV 2000, 1306
BFHE 191, 426
DB 2000, 1848
ZfIR 2000, 727
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Grunderwerbsteuer im Flurbereinigungsverfahren

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen II R 47/99

DRsp Nr. 2000/6436

Grunderwerbsteuer im Flurbereinigungsverfahren

»Der Verzicht des an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümers auf Landabfindung zugunsten eines Dritten verbunden mit der Übertragung des vorläufig eingewiesenen Besitzes unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ; FlurbG §§ 52, 65 ;

Gründe:

I. Frau K war Eigentümerin von Grundstücken, die zu einem Flurbereinigungsgebiet gehörten. Am 25. August 1994 gaben Frau K und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen, vor dem örtlich zuständigen Amt für Agrarstrukturen Erklärungen ab, die schriftlich protokolliert wurden. Danach verzichtete Frau K zugunsten der Klägerin unwiderruflich auf Abfindung in Land für vier in ihrem Eigentum stehende Grundstücksflächen in dem Flurbereinigungsgebiet. Hierfür sollte sie von der Klägerin eine Geldabfindung erhalten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass Besitz, Verwaltung, Nutzung und Gefahr an den neugebildeten Grundstücksflächen, die nach der neuen Feldeinteilung an Frau K fallen sollten und in deren Besitz sie bereits vorläufig eingewiesen war, mit dem 1. Oktober 1994 auf die Klägerin übergehen sollten.