FG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2008
7 K 2812/07 GE
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 880

Grunderwerbsteuer; Kaufpreis als Bemessungsgrundlage; Pachtabfindung; Widerstreitende Steuerfestsetzung - Ertragsteuerliche und bilanzmäßige Behandlung einer Grundstücksübertragung bei dem Veräußerer

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 7 K 2812/07 GE

DRsp Nr. 2008/9884

Grunderwerbsteuer; Kaufpreis als Bemessungsgrundlage; Pachtabfindung; Widerstreitende Steuerfestsetzung - Ertragsteuerliche und bilanzmäßige Behandlung einer Grundstücksübertragung bei dem Veräußerer

1. Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bestimmt sich allein nach der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks, egal ob diese ertragsteuerlich als Kaufpreis oder als Entschädigung für den Erwerb von Nutzungen (Pachtabfindung) einzuordnen ist. 2. Die ertragsteuerliche/bilanzielle Beurteilung der Kaufpreiszahlung ist für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht maßgeblich und stellt daher weder eine rechtserhebliche neue Tatsache noch ein rückwirkendes Ereignis dar. 3. Dass ein solcher Sachverhalt im Ergebnis sowohl der Grunderwerbsteuer beim Erwerber als auch der Ertragsteuer beim Veräußerer unterliegt, ist keine widerstreitende Steuerfestsetzung.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: