BFH - Urteil vom 12.07.2016
II R 57/14
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2 Satz 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 254, 81
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2894/12

Grunderwerbsteuerliche Behandlung von Grundstücksschenkungen unter einer Auflage

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen II R 57/14

DRsp Nr. 2016/14771

Grunderwerbsteuerliche Behandlung von Grundstücksschenkungen unter einer Auflage

Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 5 K 2894/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2 Satz 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. März 2012 erlangte er im Wege einer Schenkung den hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die im Zeitpunkt der Schenkung fast 90 Jahre alte Schenkerin behielt sich das dingliche Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Obergeschoss des Hauses sowie zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftsräume und Einrichtungen vor.