LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.03.2010
4 Sa 215/09
Normen:
AAG § 7; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 73/09

Grundsätze für Stufentarifverträge bei Vereinbarungen aufgrund von Betriebsübergängen; Maßregelverbot bei Weigerung zum Abschluss neuer Arbeitsverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 215/09

DRsp Nr. 2010/21053

Grundsätze für Stufentarifverträge bei Vereinbarungen aufgrund von Betriebsübergängen; Maßregelverbot bei Weigerung zum Abschluss neuer Arbeitsverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen

1. Im Zusammenhang mit Vereinbarungen aufgrund von Betriebsübergängen gemäß § 613a BGB sind ggf. die für Stufen-Tarifverträge geltenden Grundsätze heranzuziehen. 2. Werden gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen, wenn sie sich weigern, neue Arbeitsverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen zu unterschreiben, so kann dies gegen die §§ 612a BGB, 7 AAG verstoßen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 - 1 Ca 73/09 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAG § 7; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegenüber der beklagten Partei ein Anspruch auf eine tarifliche Zusatzleistung aus einem Sanierungstarifvertrag für das Jahr 2008 zusteht.