I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sagte diesem mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Dezember 1995 die unentgeltliche Übertragung zahlreicher ideeller Anteile an Grundstücken zu; Eigentümer der Anteile im Übrigen war der Kläger bereits. Bei der Beurkundung traten für die abwesenden Vertragsbeteiligten Notariatsangestellte auf, und zwar nach dem Vertragswortlaut als vollmachtlose Vertreter. Der Notar wies darauf hin, dass der Vertrag bis zu seiner Genehmigung durch die Vertragsparteien schwebend unwirksam sei. Diese genehmigten den Vertrag durch öffentlich beglaubigte Urkunden vom 20. Februar 1996.
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