BFH - Urteil vom 29.02.2012
IX R 28/11
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4151/08 2078

Grunsätze zur Berücksichtigung von Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte i.R.d. Einkommensteuer nach Abschluss einer Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen IX R 28/11

DRsp Nr. 2012/10532

Grunsätze zur Berücksichtigung von Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte i.R.d. Einkommensteuer nach Abschluss einer Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber

Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, so entspricht es dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in konfligierender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1967 als Techniker bei einer GmbH tätig, die sich mit systemgebundenen Produkten für Hoch- und Tiefbau beschäftigt. Die GmbH entwickelte technische Geräte und Verfahren, woran der Kläger wesentlich beteiligt war. Er machte für die GmbH zahlreiche Erfindungen, die auch patentiert worden sind. Die GmbH erarbeitete zusammen mit dem Kläger über jede einzelne Erfindung ein Konzept zur Abrechnung der Erfindervergütungen, die jeweils bis zum Ende der Laufzeit des Patents --in der Regel jährlich-- bezahlt wurden.