OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.04.2003
3 W 48/03
Normen:
BGB § 2085 ; BGB § 2247 Abs. 1 ; BGB § 2254 ; BGB § 2257 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 875
JuS 2003, 1131
NJW-RR 2003, 872
ZEV 2003, 367
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 2/03
AG Bad Sobernheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 164/02

Gültigkeit eines teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine gefertigten privatschriftlichen Testaments

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 3 W 48/03

DRsp Nr. 2003/7776

Gültigkeit eines teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine gefertigten privatschriftlichen Testaments

Zur Frage der Gültigkeit eines teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine gefertigten privatschriftlichen Testaments und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines früheren Testamentswiderrufs.

Normenkette:

BGB § 2085 ; BGB § 2247 Abs. 1 ; BGB § 2254 ; BGB § 2257 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die seit 1991 verwitwete Erblasserin ist im Jahre 2002 im Alter von 94 Jahren in...... ihrem letzten Wohnsitz, kinderlos verstorben. Der Beteiligte zu 1) war ihr Nachbar, der Beteiligte zu 2) ihr Hausarzt.

Die Erblasserin hatte in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 15. Juli 2001 den Beteiligten zu 1) zum "alleinigen Erben" ihres Hausgrundstücks nebst Inventar in ..... eingesetzt. Mit einem notariell beurkundeten Testament vom 21. März 2002 widerrief sie alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen und setzte wiederum den Beteiligten zu 1) als ihren Alleinerben ein; für den Fall von dessen Vorversterben wurde als Alleinerbe der Beteiligte zu 2) berufen; unter anderem zu Gunsten des Beteiligten zu 2) und dessen Ehefrau ordnete die Erblasserin Geldvermächtnisse an.

Am 25. März 2002 errichtete die Erblasserin privatschriftlich eine weitere letztwillige Verfügung. Darin heißt es - handschriftlich - zunächst wie folgt: