Allgemeines - Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist die Selbstständigkeit der Tätigkeit, d. h., die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden (>BFH vom 27. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 414). - Eine nur schwach ausgeprägte, aber im Kern gleichwohl gegebene Unternehmerinitiative kann durch ein eindeutig vorhandenes Unternehmerrisiko dergestalt ausgeglichen werden, dass in der Gesamtschau die für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderliche Selbstständigkeit der Betätigung zu bejahen ist (>BFH vom 7. 2. 2018 - BStBl II S. 630). Freie Mitarbeit Vertraglich vereinbarte freie Mitarbeit kann Arbeitsverhältnis begründen (>BFH vom 24. 7. 1992 - BStBl 1993 II S. 155). Generalagent
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