Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt - Die Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, ist nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der AO, insbesondere nach § 164 Abs. 1, § 173 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde (>BFH vom 27. 3. 1962 - BStBl III S. 273 und vom 5. 9. 2001 - BStBl 2002 II S. 134).
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